Gewerbliches Abwasser und Sondereinleitungen
Neben dem häuslich-sanitären Abwasser fällt in Gewerbe- und Industriebetrieben häufig auch noch betriebliches Abwasser an.
Allgemein
Da dieses Abwasser Eigenschaften aufweisen kann, die potentiell gefährlich für das in den Abwasseranlagen beschäftigte Personal oder aber die privaten und öffentlichen Abwasseranlagen selbst sein kann, haben wir in unserer Abwasserbeseitigungssatzung Einleitungsbestimmungen festgelegt. Diese sollen dazu dienen das Personal, die Anlagen und natürlich die Umwelt und hier insbesondere die Gewässer zu schützen.
Zu finden sind diese Bestimmungen insbesondere im §16 der Satzung. Grenzwerte für bestimmte Parameter finden Sie in der Anlage der Satzung.
Für bestimmte Branchen werden auch durch wasserrechtliche Bestimmungen bereits Einleitungsbedingungen vorgegeben. Diese bleiben durch unsere Satzung natürlich unberührt.
Bei Fragen zu wasserrechtlichen Anforderungen können Sie sich am besten an die Untere Wasserbehörde direkt wenden bzw. sich auf den Internetseiten der Unteren Wasserbehörde informieren. Dort finden Sie auch Informationen zu wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Betriebe, die unter die Zuständigkeit der Oberen Umweltbehörden fallen, wenden sich bitte an die Obere Wasserbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf)
Zur allgemeinen Information haben wir außerdem einen Flyer erstellt, in dem erläutert ist, wie alle dazu beitragen können eine reibungslose Abwasserentsorgung zu ermöglichen. In diesem Flyer sind auch Hintergründe aufgeführt, warum bestimmte Dinge im Abwasser nichts verloren haben und welche Probleme durch sie entstehen können.
Abwasservorbehandlung
In einigen Fällen ist die Einhaltung der Einleitungsbestimmungen nur durch den Einbau einer Abwasservorbehandlungsanlage möglich. Beispielsweise ist für die Einleitung von Küchenabwässern aus Küchenbetrieben in der Regel die Vorbehandlung des Abwassers durch einen Fettabscheider erforderlich. Abwasser aus Autowaschanlagen wird meistens über einen Benzin- oder Koaleszenzabscheider vorbehandelt. Bevor ein neuer Betrieb eingerichtet wird oder aber gravierende Änderungen vorgenommen werden, muss daher geprüft werden, ob potentiell Abwasser anfällt, das zur Einhaltung der Einleitungsbestimmungen vorbehandelt werden muss. Wenn Abwasser anfällt, das vorzubehandeln ist, ist mit uns abzustimmen, wie die Vorbehandlung vorgenommen wird. Um nachträglich notwendige Änderungen zu vermeiden sollte diese Abstimmung möglichst frühzeitig stattfinden. Hierzu reichen Sie die erforderlichen Unterlagen bitte entweder im Rahmen eines Entwässerungsgesuchs (s. auch Grundstücksentwässerung) oder bei Änderungen, die keine Auswirkungen auf das anfallende Niederschlagswasser haben auch formlos ein. Wenn Sie Fragen haben, oder nicht sicher sind, ob das bei Ihnen anfallende Abwasser vorzubehandeln ist, können Sie uns gerne anrufen oder eine Email schreiben.
Eine Zusammenstellung der häufigsten Fragen zu Fettabscheidern finden Sie unten angefügt.
Generell ist bei Vorbehandlungsanlagen zu beachten, dass Sie regelmäßig zu warten bzw. zu überprüfen sind. Hierzu sind insbesondere die Angaben des Herstellers, Vorgaben gemäß der bauaufsichtlichen Zulassung, Vorgaben der einschlägigen technischen Regelwerke (z.B. DIN) und gegebenenfalls auch wasserrechtliche Vorgaben zu beachten. Einige Arten von Vorbehandlungsanlagen sind außerdem nach bestimmten Vorgaben zu entleeren und die Rückstände ordnungsgemäß zu entsorgen.
Zustands- und Funktionsprüfung von Abwasserleitungen
Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer dazu verpflichtet seine Abwasseranlagen in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Besondere Regelungen bezüglich der Überprüfung des Zustandes sind in der im Jahr 2013 erlassenen Selbstüberwachungsverordnung enthalten. Hier finden sich auch spezielle Regelungen für die abwasserführenden Leitungen von bestimmten Gewerbebetrieben. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserem ausführlichen Informationsangebot unter dem Punkt Dichtheitsprüfung privater Kanäle. Besondere Verpflichtungen bestehen für befestigte gewerbliche Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Wasserbehörde.
Abwasserüberwachungen
Um die Einhaltung unserer Abwassersatzung zu gewährleisten entnehmen wir in unregelmäßigen Abständen Abwasserproben von gewerblichen Betrieben, analysieren diese und bewerten sie. Voraussetzung für die Beprobung ist auch hier die genaue Kenntnis der Entwässerungssituation auf dem Grundstück sowie die zu erwartende Belastung des Abwassers. Auch deswegen ist es wichtig, dass Grundstückseigentümer und Indirekteinleiter ihrer Pflicht nachkommen und vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen der Abwasseranlagen diese anzeigen bzw. mit uns abstimmen. Damit Proben entnommen werden können, ist es erforderlich, dass hinter Vorbehandlungsanlagen bzw. an der Übergabestelle in den öffentlichen Kanal Probenahmemöglichkeiten vorhanden sind, die die Entnahme repräsentativer Proben ermöglichen. Diese Probenahmemöglichkeiten sind ständig frei und sauber zu halten, damit jederzeit eine Probenahme durchgeführt werden kann.
Vorübergehende Einleitungen / Sondereinleitungen
Manchmal ist es notwendig vorübergehend Abwasser abzuleiten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Fassade gereinigt werden soll, eine Bohrung zur Installation einer Geothermieanlage mittels Spülbohrverfahren durchgeführt werden soll oder aber auch wenn eine Feier oder ein Fest veranstaltet werden, bei denen mobile Toilettenwagen aufgestellt werden sollen. Um sicher zu stellen, dass auch bei diesen Einleitungen keine Probleme entstehen, ist es wichtig, unbedingt im Voraus zu klären, welche Voraussetzungen für eine gefahrlose Ableitung geschaffen werden müssen. Zum Beispiel ist zu beachten, dass es Bereiche in Duisburg gibt, die über ein Trennsystem entwässert werden. Hier darf auf keinen Fall Schmutzwasser in den Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden.
Bei größeren Abwassermengen kann es zum Schutz des Kanals und der umliegenden Grundstücke erforderlich sein, einen bestimmten Volumenstrom einzuhalten, um eine Überflutung zu verhindern. Bei belastetem Abwasser ist möglicherweise vor Ort eine Vorbehandlung vorzunehmen. Wir haben daher Merkblätter für die häufigsten Sondereinleitungen zusammengestellt. Sie finden diese unten angefügt. Dort ist aufgeführt, was zu beachten ist und welche Angaben wir benötigen, um einer Einleitung zuzustimmen.
Außerdem finden Sie dort auch ein Antragsformular, dass Sie nutzen können, um die vorübergehende Einleitung von Abwasser bei uns zu beantragen. Ein weiteres Merkblatt erläutert die Vorgehensweise bei der Ausleihe von Standrohren.
Downloads
- Fragebogen für Betriebe mit mineralölhaltigen Abwasser - 2023PDF-Datei421,51 kB
- Der richtige Umgang mit AbwasserPDF-Datei355,60 kB
- Merkblatt für die Einleitung von Abwässern aus der FassadenreinigungPDF-Datei250,90 kB
- Merkblatt für die Einleitung von KondensatenPDF-Datei249,31 kB
- Merkblatt für die Einleitung von unbelastetem GrundwasserPDF-Datei249,02 kB
- Merkblatt für FettabscheiderPDF-Datei301,36 kB
- Merkblatt für die Einleitung im Zusammenhang mit einer StandrohrausleihePDF-Datei334,05 kB
- Antragsformular vorübergehende Einleitung bzw. BefreiungPDF-Datei178,67 kB
- Merkblatt für LeichtflüssigkeitsabscheiderPDF-Datei227,53 kB
Kontakt
Wenn Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen oder eine Email schreiben.
Alexander Buschmann (0203) 283-9374
a.buschmannwb-duisburgde
Nataly Handt (0203) 283-3507
n.handtwb-duisburgde