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Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben

Entsorgung des häuslichen Schmutzwassers über eine dezentrale Abwasseranlage.

Normalerweise ist jedes Grundstück an einen öffent­lichen Kanal anzuschließen. Es gibt jedoch Bereiche in denen kein öffentlicher Kanal vorhanden ist und Grund­stücke, für die der technische oder finanzielle Aufwand für einen Anschluss an den öffent­lichen Kanal unzu­mutbar hoch wäre. In diesen Fällen erfolgt die Ent­sor­gung des häuslichen Abwassers (Schmutzwasser) über eine de­zentrale Ab­wasseranlage. Es wird hierbei zwischen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen unterschieden.

Abflusslose Grube

Allgemeines
Eine abflusslose Grube ist eine Sammelgrube in der sämt­liches Schmutzwasser gesammelt wird und mit Hilfe eines Saugwagens abgefahren werden muss. Man spricht hierbei auch von dem Kanal auf Rädern. Da eben sämt­liches Schmutzwasser abgefahren werden muss, ist der Betrieb einer abflusslosen Grube sehr auf­wändig und teuer. Eine abfluss­lose Grube sollte daher nur in absoluten Aus­nah­me­fällen betrieben werden. Zum Beispiel, wenn der Schmutzwasser­anfall so gering ist, dass sich der Betrieb einer Klein­klär­anlage nicht lohnen würde oder aber aus wasser­recht­lichen Gründen eine Kleinkläranlage nicht betrieben werden darf.

Abflusslose Grube

WBD-AöR

Einbau einer abflusslosen Grube
Um einen problemlosen Betrieb einer abflusslosen Grube zu ermöglichen, müssen einige Dinge bereits vorab berücksichtigt werden.

Die Dimensionierung einer abflusslosen Grube sollte so vorge­nom­men werden, dass vermieden wird, dass eine übermäßig häufige Entleerung not­wen­dig ist. Wichtig ist hierfür zu wissen, wie viel Schmutzwasser in der Regel auf dem Grundstück anfällt. Für einen Benutzer der Anlage sind dann 5 m³ Inhalt zu berück­sichtigen. Diese Menge entspricht in etwa der durchschnittlich in einem Monat anfallenden Schmutzwassermenge durch einen Benutzer.

Der Einbauort einer abflusslosen Grube sollte möglichst so gewählt werden, dass die An­lage bereits in die Richtung ausgerichtet ist, in der evtl. ein nachträglicher Anschluss an die öffentliche Kanalisation möglich werden könnte. In jedem Fall muss die abflusslose Grube so angeordnet sein, dass die Zugängigkeit für das Entsorgungsfahrzeug gewähr­leistet ist.

Bei der Auswahl der Grube müssen außerdem einige weitere Punkte beachtet werden. Unter anderem müssen abflusslose Gruben auftriebssicher sein, um zu verhindern, dass durch anstehendes Grundwasser eine Hebung der Grube erfolgt. Steigeisen dürfen in einer abflusslosen Grube nicht angebracht werden. Die Belüftung der Grube erfolgt über die angeschlossene Entwässerungsleitung. Diese sind bis übers Dach zu führen. Die Öffnung der Grube soll durch eine Person möglich sein. Die Grube ist außerdem so zu gestalten, dass niemand hineinfallen kann.

Damit eine abflusslose Grube auch abflusslos ist, muss sie wasserdicht sein. Beachten Sie hierzu bitte auch die Bestimmungen zu Dichtheitsprüfungen. Weitere Informationen finden Sie hierzu unter dem Punkt Dichtheitsprüfung.

Zu beachten ist, dass in eine abflusslose Grube kein Nieder­schlags­wasser eingeleitet werden darf. Zum einen, um eine überschnelle Fül­lung der Anlage zu vermeiden und insbesondere um ein Über­laufen der Anlage zu verhindern.

Für den Betrieb einer abflusslosen Grube in einer Wasserschutzzone ist eine wasserrechtliche Er­laubnis erforderlich. Daraus ergeben sich in der Regel zu­sätzliche Anforderungen aus wasser­recht­lichen Gründen. Zum Beispiel kann es erforderlich sein, dass die Grube doppel­wandig sein muss und eine Leckageanzeige haben muss. Diese Anforderungen sind auf jeden Fall vor Einbau und Inbetriebnahme einer abflusslosen Grube mit der Unteren Wasserbehörde zu klären.

Betrieb
Zum ordnungsgemäßen Betrieb einer abflusslosen Grube sind einige Punkte zu beachten.
Die Angaben des Herstellers zum Betrieb und zur Wartung sowie die Anforderungen an die Dichtheit der Grube sind zu beachten.

Um die Entsorgungskosten beim Betrieb einer abflusslosen Grube so gering wie möglich zu hal­ten, empfiehlt es sich zum Beispiel wassersparende Armaturen zu verwenden und insgesamt sparsam mit dem Gebrauch von Wasser umzugehen.

Entleerung von abflusslosen Gruben:
Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist.

ACHTUNG: Steigen Sie niemals in eine abflusslose Grube ein. In einer abflusslosen Grube können sich gefährliche Gase sammeln, die eine tödliche Gefahr darstellen können! Der Einstieg in eine entleerte und ausreichend belüftete Grube darf nur von speziell ausge­bildetem Fachpersonal durchgeführt werden.



Kleinkläranlage

WBD-AöR

Kleinkläranlagen

Allgemeines
Bei dem Betrieb einer Kleinkläranlage wird das Schmutzwasser auf dem Grundstück selbst entsorgt. Nach einer Behandlung wird das gereinigte Wasser in ein Gewässer (meistens das Grundwasser) eingeleitet. Heute sind nur noch Klein­klär­anlagen zulässig, die eine biologische Behandlung des Ab­was­sers vorsehen. Für die Einleitung des Wassers ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Zuständig hierfür ist die Untere Wasserbehörde.

Funktionsprinzip einer Kleinkläranlage
Prinzipiell funktioniert eine Kleinkläranlage genauso wie eine große Kläranlage. Unab­hängig vom Kleinkläranlagentyp findet dazu zunächst eine mechanische Vorreinigung des Schmutzwassers statt. In einer oder mehreren Absetzgruben werden hierbei die ab­setz­baren Bestandteile des Schmutzwassers zurück­ge­halten. In einer weiteren Behand­lungsstufe findet dann noch eine biologische Behandlung statt. Diese unter­scheidet die einzelnen Klein­kläranlagentypen, die derzeit verfügbar sind. Allen ist jedoch gleich, dass gute Lebensbedingungen für Mikro­organis­men geschaffen werden. Diese Mikroorganismen sorgen dann dafür, dass die Verunreinigungen im Schmutzwasser deut­lich reduziert werden.

Man unterscheidet Festbettanlagen, SBR-Anlagen, Tropfkörper­anlagen, Pflanzen­klein­klär­anlagen und noch einige weitere. Grund­sätzlich ist jeder dieser Anlagentypen geeignet, um häusliches Abwasser ausreichend zu reinigen. Je nach Schmutz­wasseranfall, Grundstücks­beschaffen­heit und persönlichen Vorlieben bieten jedoch die verschiedenen Typen Vor- und Nachteile. Gerne beant­worten wir Ihre Fragen zu diesem Thema. In dem Kapitel Weitere Informa­tionen sehen Sie, wie Sie uns erreichen können.

Betrieb einer Kleinkläranlage
Um einen ordnungsgemäßen Betrieb einer Kleinkläranlage zu gewährleisten, sind einige Aspekte zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die Vorgaben in der wasserrechtlichen Erlaubnis sowie die Angaben des Anlagenherstellers zu berücksichtigen.

In den Herstellerangaben ist unter anderem zu finden, welche regelmäßigen Kontrollen durch den Betreiber der Anlage durchgeführt werden können bzw. müssen.

Für die halbjährlich oder in Abhängigkeit des Anlagentyps auch nur jährlich durchzuführenden Wartungen ist ein Wartungsvertrag mit einem Fachunternehmen abzuschließen. Dieses Unternehmen kontrolliert in regelmäßigen Abständen Ihre Anlage. Unter anderem wird hierbei auch die Schlammhöhe in der mechanischen Behandlungsstufe er­mittelt, um festzustellen, ob eine Entleerung der Anlage durch­zu­füh­ren ist. Die Entsorgung des Schlamms ist bedarfsgerecht, spätes­tens jedoch nach zwei Jahren zu veranlassen. Wann der Bedarf zu einer Entleerung besteht teilt Ihnen Ihr Wartungs­unter­nehmen mit.

Entleerung von Kleinkläranlagen:

a) Vollbiologische Kleinkläranlagen mit einer Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf, mindestens jedoch im fünfjährigen Abstand zu entleeren, soweit auf der Grund­lage des § 56 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind.

b) Vollbiologische Kleinkläranlagen ohne Bauartzulassung sind gemäß den Vorgaben des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheides zu entleeren. Ansonsten nach Bedarf. Bedarf ist spätestens gegeben, wenn eine 50%ige Füllung des gesamten Nutzvolumens mit Schlamm (Boden- und Schwimmschlamm) erreicht ist. Die WBD-AöR kann bei Erfordernis im Einzelfall auch andere Regelungen festlegen. Unabhängig davon ist eine Entleerung mindestens im fünfjährigen Abstand durchzuführen, soweit auf der Grundlage des § 56 LWG keine anderen Regelungen eingeführt worden sind.“

Entleerung

Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg haben die Aufgabe, das in Duisburg anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Zu dieser Aufgabe gehört auch die Entleerung der abflusslosen Gruben (AG) und Kleinkläranlagen (KKA).Die Entleerung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben darf nur durch die Wirtschaftbetriebe Duisburg durchgeführt werden.

Wenn die Entleerung einer abflusslosen Grube oder einer Klein­kläranlage notwendig ist, haben Sie mehrere Möglichkeiten einen Termin mit uns zu vereinbaren:

Telefon: (0203) 283 - 4000
0172 2482156 (Entleerungsfahrzeug 7:00 - 14:00 Uhr)
Im Notfall: (0203) 604 2099 (Bereitschaft nach 16:00 Uhr)
Fax: (02065) 53434
E-Mail: grubenentleerung@wb-duisburg.de

Melden Sie einen notwendigen Termin bitte möglichst frühzeitig an.

Saugfahrzeug

WBD-AöR

Entleerungsablauf:

  • Die Entleerung ist rechtzeitig, spätestens 5 Werktage vorher, anzumelden. Im Winter ist zu beachten, dass bei Temperaturen unter 3°C eine Entleerung nur bedingt möglich ist.

- Besonderheiten, die bei der Entleerung zu beachten sind, wie z.B. Schlauchlänge über 30 m, teilen Sie uns bitte bei der Anmeldung mit.

- Die Zuwegung muss für Lastkraftwagen mit min. 27 t, einer min. Höhe von 3,80 m und einer min. Breite von 2,60 m befahrbar sein. Hier ist besonders auf Hecken und die Kronen von Bäumen zu achten!

- Die Abdeckung der Wartungsöffnung muss durch eine Person zu öffnen sein.

- Die Anmeldung kann montags bis freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr telefonisch oder rund um die Uhr per E-Mail erfolgen.

Gebühren
Die Entleerungsgebühren ergeben sich aus einer Gebühr für das Abpumpen, die Behandlung und Beseitigung und einer Gebühr für die Abfuhr. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Abwassergebührensatzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg einmal im Quartal. Seit 01.01.2026 betragen die Entleerungsgebühren:

  • Abfuhrgebühr je Entleerungstermin und Grundstück: 151,96 €

  • Gebühr für das Abpumpen von Abwasser aus abflusslosen Gruben je angefangenen halben Kubikmeter: 11,73 €

  • Gebühr für das Abpumpen von Schlamm aus Kleinkläranlagen je angefangenen halben Kubikmeter: 17,20 €

Diese Gebührensätze gelten nur für Entleerungen innerhalb unserer normalen Betriebszeiten! Diese sind i.d.R. werktags von Montag bis Freitag im Zeitraum von 6:00 bis 14:00 Uhr.

Weitere Informationen
Wenn Sie noch Fragen haben können Sie sich gerne an uns wenden.
Ihre Ansprech­partner sind:

Michael Wlodarczak: (0203) 283 - 4024
Kirsten Lorenzen (0203) 283 - 8178

E-Mail: grubenkontrolle@wb-duisburg.de