Winterdienst
Der Winterdienst gehört zu den Aufgaben der Straßenreinigung. Aber auch Anlieger sind zu einer Winterdienstwartung verpflichtet.
Winterdienstgebühr
Die Kosten für den Winterdienst werden über eine separate Gebühr erhoben, die früher in der Straßenreinigungsgebühr enthalten war. Die Gebührensätze werden nach Winterdienststufen unterschiedlich festgesetzt.
Sie betragen je Meter Grundstücksseite und Jahr in Stufe:
2025 | |
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Winterdienststufe 1 | 2,04 € |
Winterdienststufe 2 | 1,00 € |
Winterdienststufe 3 | 0,32 € |
Sie möchten wissen, in welcher Winterdienststufe Ihre Straße liegt? Dann geben Sie diese einfach in das Suchfeld ein.
Die dargestellten Winterdienststufen werden über eine Umkreissuche auf Basis Ihrer Adressangabe ermittelt und können von der tatsächlichen Einstufung Ihres Grundstücks abweichen.
Für eine konkrete Veranlagung, inklusive Gebührenangabe, kontaktieren Sie uns gerne!
Kundenservice: (0203) 283 - 4000
Mo. - Fr. 7.00 - 17.00 Uhr
Dringlichkeitsstufen des Winterdienstes
Die Winterwartung der Straßen, für die die Wirtschaftsbetriebe laut Winterdienststufenverzeichnis zuständig sind, erfolgt nach der allgemeinen Verkehrsbedeutung der Straßen. Vorrangig werden die Hauptverkehrsstraßen, die für den öffentlichen Personennahverkehr wesentlichen Straßen sowie das Gefahrgutnetz gesichert.
Auf allen anderen Straßen erfolgt kein Winterdienst durch die Wirtschaftsbetriebe Duisburg.
Stufe 1
Vorbehaltsnetz, DVG und Gefahrgutnetz
Hierbei handelt es sich um einen von der Stadt Duisburg genehmigten Plan zur Verkehrsplanung. Er stellt ein leistungsfähiges Hauptverkehrsstraßennetz einer Stadt dar. Die Maschenweite des Netzes muss eine großräumige und zügige Anfahrt aller wichtigen Zielorte ermöglichen. Es dient auch dazu, den öffentlichen Verkehr aufrecht zu erhalten (ÖPNV). Weiterhin ist hier das Gefahrgutnetz mit enthalten.
Stufe 2
Rettungswege, die nicht in Stufe 1 sind
Das Rettungswegenetz ergänzt das Vorbehaltsstraßennetz und dient dazu, einen schonenden und weitgehend ungehinderten Transport von Kranken und Verletzten auf das leistungsfähigere Vorbehaltsnetz zu gewährleisten.
Stufe 3
Untergeordnete Bedeutung (z. B. Zulieferverkehr)
Die 3. Stufe wird nach Stufe 2 gefahren. Es ist durchaus möglich, dass die 1. Stufe mehrmals hintereinander abgefahren wird, z.B. bei anhaltenden Schneefällen. Die Stufe 2 wird grundsätzlich erst nach vollständiger Versorgung der Stufe 1 abgefahren (analog dazu wird die Stufe 3 erst nach vollständiger Versorgung der Stufe 2 abgefahren).
Winterdienst durch Anwohnerinnen und Anwohner
Fahrbahnen
In der Reinigungsklasse A obliegt die Winterwartung der Fahrbahnen den Anliegerinnen und Anliegern. Ausnahmen dazu finden Sie im Winterdienstverzeichnis.
Sofern Sie für die Winterwartung zuständig sind, sind Sie dazu verpflichtet, im Fall von Eis- und Schneeglätte
gekennzeichnete Fußgängerüberwege sowie
Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen
jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollten.
Gehwege
Die Winterwartung der Gehwege obliegt in allen Reinigungsklassen den Anliegerinnen und Anliegern.
Das Gleiche gilt auch für Fußwege ohne Fahrbahnen.
Wenn Gehwege nicht vorhanden sind, müssen Anliegende die Winterwartung für die Fußgängerinnen und Fußgänger im Fahrbahnbereich durchführen. Auf den Gehwegen – wenn Gehwege nicht vorhanden sind, dann auf den Straßen – muss eine für den Fußgängerverkehr ausreichend breite Bahn (mindestens 1,20 m) schneefrei gehalten oder die bestehende Glätte beseitigt werden.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so muss dafür Sorge getragen werden, dass für den Zu- und Abgang zur Haltestelle ein entsprechender Übergang über den Radweg geschaffen wird.
Anliegende müssen auf Gehwegen, an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen (also überall, wo sich Fußgängerampeln, Zebrastreifen und Querungshilfen befinden) einen Zugang zur Straße freimachen.
Hinweise zum Winterdienst durch Anliegende
Sie können mit Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder Granulat streuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) erlaubt, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen wäre, an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut und salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden.
Der weggeräumte Schnee muss so gelagert werden, dass weder der Verkehr noch der Wasserabfluss behindert werden. Auf keinen Fall gehört der Schnee in den Rinnstein!
Der Schnee ist auf den an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geräumt werden.
Bitte halten Sie die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten von Eis und Schnee frei.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind an einem Werktag bis 7.00 Uhr, an einem Sonn- oder Feiertag bis 9.00 Uhr zu beseitigen.
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Wir bitten darauf zu achten, dass die Zuwegungen zu den Abfallbehältern schneefrei sind.