Abwasser-Gebühren
Infos zu Niederschlagswasser- und Schmutzwassergebühr.
Informationen zum Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster (OVG) zur Kalkulation von Abwassergebühren in NRW
Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat mit seinem Urteil vom 17. Mai 2022 in einem Musterverfahren die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für rechtswidrig erklärt. Das OVG hält den gleichzeitigen Ansatz einer kalkulatorischen Verzinsung auf der Basis eines Nominalzinssatzes und die Abschreibung langlebiger Anlagengüter (wie z.B. Abwasserkanäle) nach dem Wiederbeschaffungswert für unzulässig.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht seine bisherige, seit 1994 unverändert geltende Rechtsprechung teilweise aufgegeben und geändert. Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg haben die Abwassergebühren bis zum Urteil im Mai 2022 – wie alle anderen Kommunen in NRW auch – nach den Vorgaben der bis dahin geltenden Rechtsprechung kalkuliert.
Das Urteil des OVG Münster ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da die Stadt Oer-Erkenschwick Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat. Aufgrund dessen werden ab sofort vorsorglich alle neuen Schmutz- und Niederschlagswassergebührenbescheide mit dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ erlassen. Dies stellt sicher, dass später Korrekturen durch neue Bescheide automatisch durch die Wirtschaftsbetriebe erfolgen und somit kein Widerspruch eingelegt werden muss.
Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann noch keine abschließende Bewertung vorgenommen werden. Daher steht derzeit auch noch nicht fest, welche Auswirkungen das Urteil tatsächlich auf eine neue Gebührenkalkulation der Wirtschaftsbetriebe Duisburg hat. Sobald eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, werden die Ergebnisse geprüft, aufbereitet und bekanntgeben.
Aus diesem Grund erfolgt in der Regel bis auf Weiteres keine abschließende Bearbeitung von Widersprüchen. Einzig in Fällen, in denen eine Aufhebung/Änderung der angegriffenen Gebührenbescheide aus juristischen Gründen nicht möglich ist, werden die Wirtschaftsbetriebe zeitnah mit der Bearbeitung beginnen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die sogenannte Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist. Stand 2022 unterliegen alle Gebührenbescheide der Festsetzungsverjährung, die die Jahre vor 2018 betreffen. Die Aufhebung derartiger Bescheide ist aus gesetzlichen Gründen unzulässig und der WBD-AöR daher untersagt.
Das Urteil hat Auswirkung auf sämtliche Kommunen in NRW.
Niederschlagswassergebühr 2023
Niederschlagswasser wird von Hausdächern, Garagenauffahrten, gepflasterten Höfen, Straßen usw. in ganz unterschiedlichem Maß in das Kanalnetz eingeleitet. Die dabei entstehenden Kosten für die Ableitung und Klärung des Niederschlagswassers machen einen großen Anteil der Gesamtkosten für die Abwasserbeseitigung aus, z.B. durch teure Regenrückhaltebecken oder größere Kanalquerschnitte. Diese Kosten stehen mit dem Trinkwasserverbrauch in keinem ursächlichen Zusammenhang.
Die Niederschlagswassergebühr wird nach der Größe der befestigten oder versiegelten Fläche eines jeden Grundstücks ermittelt, von der Niederschlagswasser in die Kanalisation abgeleitet wird. Der Betrag liegt bei 1,25 € pro Quadratmeter und Jahr. Er setzt sich aus der Benutzungsgebühr und der Abwasserabgabengebühr zusammen. Eine Befreiung von dieser Gebühr ist nur möglich, wenn bestehende Anforderungen erfüllt werden.
Schmutzwassergebühr 2023
Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des bezogenen Frischwassers berechnet. Die Abrechnung erfolgt über den Frischwasserzähler.
Der Gebührensatz für die Entsorgung eines Kubikmeters Schmutzwasser liegt bei 2,69 €. Dieser setzt sich aus der Benutzungsgebühr und der Abwasserabgabengebühr zusammen. In diesen Kosten ist also die Nutzung des Kanalnetzes und die Klärung des Abwassers enthalten.
Wasserzähler Gartenbewässerung
Wasserzähler Gartenbewässerung
Um Abwassergebühren zu sparen, haben Sie die Möglichkeit, einen Zwischenzähler (Gartenwasserzähler), der die Nichteinleitungsmengen für die Gartenbewässerung misst, einzubauen.
Der Einbau eines Zwischenzählers ist durch die Gebührenpflichtigen zu beauftragen oder zu legitimieren, da nur diese i. d. R. befugt sind, einen Antrag auf Erstattung zu stellen.
Als Wasserzähler sind nur ordnungsgemäß funktionierende, fest in die Leitung eingebaute Zähler, sowie Aufschraubzähler zugelassen. Nicht zugelassen sind Aufsteckzähler. Der Nachweis der Eichung sowie der ordnungsgemäßen Funktion des Wasserzählers obliegt dem/der Gebührenpflichtigen. Der Einbau des Wasserzählers ist mit Nachweisen hinsichtlich des Einbaudatums, der Zählernummer, des Zählerstands und ggf. der Rechnung des einbauenden Fachbetriebes, sowie mit aussagekräftigen Fotos des Zwischenzählers über den ordnungsgemäßen Einbau bei der WBD-AöR zu beantragen. Dient der Wasserzähler gemäß § 3a Abs. 4 der Erfassung von Nichteinleitungsmengen in den öffentlichen Abwasserkanal so muss der/die Gebührenpflichtige zusätzlich schriftlich erklären, dass über den Wasserzähler nur Wasser für Zwecke entnommen wird, bei denen kein Abwasser anfällt. Die WBD-AöR ist berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand der Messvorrichtungen und die Funktionsfähigkeit zu überprüfen bzw. den Nachweis zu fordern. Die Kosten für den Einbau und den Nachweis sind von der/dem Gebührenpflichtigen zu tragen. Die WBD-AöR behält sich das Recht vor, in begründeten Fällen eine Verplombung durch einen Fachbetrieb einzufordern.
Zum Ende des Jahres, spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres, können Sie bei den Wirtschaftsbetrieben einen Antrag auf Erstattung der Abwassergebühren stellen.
Sie können den Zählerstand selbst ablesen und ihn uns schriftlich mit Angabe der Bankverbindung mitteilen. Zusätzlich benötigen wir die letzte Jahresverbrauchsabrechnung der Stadtwerke Duisburg über Frischwasser.
Tel.: (0203) 283-3000