Rechtliche Hintergründe

Die rechtlichen Hintergründe der Dichtheitsprüfung.

Die Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und deren Dichtheitsprüfung waren bis 31.12.2007 in § 45 der Landesbauordnung enthalten. Durch eine Gesetzesänderung (Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes in Kraft zum 31.12.2007) wurde diese Vorschrift aufgehoben.
Nachfolgend trat am 01.01.2008 §61a Landeswassergesetz (LWG NRW) in Kraft, worin sämtliche Regelungen aus dem außer Kraft gesetzten § 45 der Landesbauordnung übernommen und Ergänzungen zur Durchführung der Prüfpflicht aufgenommen wurden. Mit der Änderung des Landeswassergesetzes (LWG NRW) wurde am 16.03.2013 eine Verordnungsermächtigung im § 61 aufgenommen und der § 61 a ersatzlos gestrichen. Auf dieser Grundlage hat der Landtag des Landes NRW nunmehr am 17.10.2013 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Süw VO Abw NRW 2013) zugestimmt, die am 9.11.2013 in Kraft getreten ist. Dort sind nun unter anderem sämtliche Regelungen zu Dichtheitsprüfungen privater Abwasseranlagen (außer von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind) im Teil 2 enthalten.

Aktualisiert: Am 13. August 2020 wurde die neue Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit dem 14. August 2020 rechtskräftig.